Barrierefreiheit in Geilenkirchen
Um die Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW (BGG NRW) zu realisieren, sind die notwendigen Vorgaben für ein barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich verbindlich festzulegen.
Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz sowie das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sieht in § 7 die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr vor.
Danach sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften (§§ 55 und 59 der Landesbauordnung) Straßen, Wege, Plätze und Gebäude so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen und Frauen mit Kinderwagen barrierefrei erreichbar und benutzbar sind.
Zur Gruppe der Schwerbehinderten gehören nicht nur Rollstuhlfahrer sondern auch blinde, wesentlich sehbehinderte und gehörlose Menschen.
Es ist daher unerlässlich dass entsprechende Anhalts- und Markierungspunkte zum Erreichen bzw. Überqueren von Gehwegen und Plätzen (Gestaltung von Kreisverkehren) mit Reliefplatten, Aufmerksamkeitslinien sowie entsprechenden farblichen Markierungen (gut erkennbar) für Sinnesbehinderte geschaffen werden.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Barrierefreiheit auf den Wegen und Straßen sowie öffentlichen Gebäuden in Geilenkirchen sicherzustellen. Soweit Mängel vorhanden sind ( siehe beigefügte Beispielliste) sind diese unverzüglich abzustellen.